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AGBs für Miete

Baumaschinenvermietung Doni
Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Mietvertrages für Baumaschinen/-geräte

1. Geschäftsbedingungen:
a) Die Vermietung von Baumaschinen/-gerätenerfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Mieters wirdhiermit widersprochen.
b) Die Begriffe “Verbraucher” und “Unternehmer” werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet
2. Mietzeiten:
a) Die Mietzeit beginnt ab dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt. Falls nicht vereinbart, mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Beauftragten. Wenn die Mietsache versandt wird, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer.
b) Beendet wird die Mietzeit dann, wenn die Mietsache in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wird oder (falls versandt) mit dem Eintreffen der sich in weitervermietbarem Zustand befindlichen Mietsache Lagerplatz des Vermieter, keinesfalls aber vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. Ablauf der Kündigungsfrist.
3. Mietzins, Zahlung:
a) Die vereinbarte Miete bildet sich zzgl. sämtlicher Nebenkosten (Kosten durch Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung etc.) sowie auf Miete und Nebenkosten anfallende MwSt.
b) Die volle Tagesmiete ist zu zahlen (8 Arbeitsstunden normale Schichtzeit), wenn die Miete nach Tagen bemessen wird. Die volle Tagesmiete ist auch für jeden angefangenen Tag zu zahlen. Jede darüber hinaus gehende angefangene Arbeitsstunde wird zusätzlich zur vereinbarten Tagesmiete berechnet.
c) Wird die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt, ist dennoch die volle Tagesmiete zu bezahlen, außer es wird im Voraus die Stillstandszeit angemeldet und durch den Vermieter genehmigt. Samstage gelten als Werktage, sie werden nur dann nicht berechnet, wenn an diesem Tag nachweislich die Arbeit geruht hat. Wenn an Sonn- und Feiertagen auch gearbeitet wird, ist dies dem Vermieter zu melden. Diese werden dann wie Werktage abgerechnet.
4. An- und Abtransport:
a) An- und Abtransport geht zu Lasten des Mieters. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Ladungssicherung, Nutz- und Achslasten, Transportabmessung, etc.) ist allein der Fahrer verantwortlich.
b) Ab Beendigung/Abmeldung der Mietsache muss diese inkl. Zubehör dem Vermieter abholbereit und frei zugänglich bereitgestellt werden.
5. Übergabe, Mängelrügen und Gewährleistung
a) Befindet sich der Vermieter mit der Bereitstellung oder Absendung der Mietsache im Verzug, haftet der Vermieter nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit auf Verzugs-Schadenseratz.
b) Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Vermieter im Gewährleistungs- oder Verzugsfalle auf drohende Schäden (z. B. Verwirkung einer Vertragsstrafe durch den Mieter einem Dritten gegenüber) unverzüglich zu informieren. Wird diese Pflicht verletzt, ist insoweit ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen
6. Allgemeine Vorschriften
a) Im Fall eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls der Mietsache den Mietzins anteilig kürzen.
b) Gewährleistungsansprüche des Mieters (insbesondere Schadensersatz) sind ausgeschlossen, außer es ist dem Vermieter grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Ansprüche, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
c) Mit der Unterschrift des Mieters wird bestätigt, dass die Mietsache bei Übergabe an ihn bzw. Frachtführer sauber und vollgetankt ist und dass er mit der Funktion der Mietsache vertraut ist bzw. eingewiesen wurde. Zugleich werden die geltenden Unfallverhütungsvorschriften anerkannt.
d) Für die Eignung für die von ihm vorgesehenen Zwecke der Mietsache trägt der Mieter selbst die Verantwortung. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten
zu beschaffen.
7. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter verpflichtet sich dazu, während der Mietzeit für ausgehende Gefahren zu haften und die Mietsache in seine Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen.
b) Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietsache während der Einsatzzeit schonend und pfleglich zu behandeln und vor Überlastung zu schützen. Außerdem darf die Baumaschine/-gerät nur durch qualifiziertes Personal unter sorgfältiger Beachtung der Bedienanleitung und Wartungsempfehlung eingesetzt werden. Unbefugten Personen ist die Benutzung der Mietsache verboten. Der Mieter haftet auch bei Verstößen seiner Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang.
c) Für Wartung und Pflege des Mietgegenstandes im üblichen Rahmen ist zu sorgen. Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden können nach Rücksprache mit dem Vermieter die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen veranlasst werden.
d) Störungen sind dem Vermieter mitzuteilen. Reparaturen durch den Mieter oder durch von diesem beauftragte Dritte sind nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig.
e) Nach der Beendigung der Mietzeit muss der Mietgegenstand in einwandfreiem, gebrauchsfähigem, vollgetanktem, gepflegten Zustand zurückgegeben werden. Mängel sind dem Vermieter zu melden.
f) Anfallende Kosten für die Betriebsstoffe sind zu übernehmen. Erlaubt sind nur die von den Herstellern empfohlenen bzw. zugelassenen Betriebsstoffe.
g) Der Mieter verpflichtet sich dazu, den Vermieter umgehend schriftlich zu benachrichtigen, falls es zu Pfändungen, anderen Eingriffen Dritter, Beschädigungen oder Zerstörungen kommt. Falls
der Mieter dieser Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt, ist er verantwortlich für jeglichen entstandenen Schaden. Außerdem ist es dem Mieter untersagt, den Mietgegenstand zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen.
8. Versicherung und Haftung des Mieters
a) Eine Maschinenkaskoversicherung deckt sämtliche Schäden an der Mietsache ab, einschließlich des Chassis und des Hilfsrahmens, sowie der Fahrmotoren und des Getriebes.
b) Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht durch die Versicherung abgedeckt. Falls die Maschinenkaskoversicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG die Leistungen entsprechend kürzt, behält sich der Vermieter das Recht vor, seine Haftungsfreistellung gegenüber dem Mieter ebenfalls entsprechend zu kürzen.
c) Im Falle von Schäden jeglicher Art, für die die Versicherung eine Deckungszusage erteilt, trägt der Mieter eine festgelegte Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung beträgt bei einem Maschinenwert von bis zu 2.500 EUR = 500 EUR. Bei einem Maschinenwert von bis zu 20.000 = 1000 EUR. Bei einem Maschinenwert von bis zu 50.000 EUR = 2800 EUR. Bei einem Maschinenwert von bis zu 100.000 EUR = 5300 EUR. Im Falle eines Diebstahls der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von 25% des Neuwertes des betreffenden Maschinengerätes zu leisten. Der Neuwert des Maschinengerätes wird zum Zeitpunkt des Diebstahls festgestellt. Als Basis für die Berechnung dient der aktuelle Neupreis des betreffenden Gerätes oder, falls nicht verfügbar, der marktübliche Wert.
d) Wenn die Versicherung keine Deckungszusage erteilt, haftet der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen für jegliche entstandenen Schäden.
e) Bei Eintritt eines Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend zu informieren und den Zeitpunkt, die Ursache des Schadens sowie den Umfang der Beschädigung mitzuteilen.
f) Der Mieter wird mit 10 % des Mietzinses pro Kalendertag für die oben genannte Versicherung belastet.
9. Unter-/Weitervermietung, Standort
a) Die Untervermietung oder Weitervermietung ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Jegliche abweichenden Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
b) Der Standort der Mietsache ist das Ladengeschäft des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, jegliche Änderungen des Standorts unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
10. Rückgabe
a) Die Rückgabe muss spätestens 30 Minuten vor Geschäftsschluss oder nach Absprache erfolgen. Für Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten übernimmt der Vermieter keine Haftung.
b) Fehlendes Zubehör und Werkzeug bei Rückgabe oder Abholung werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Schäden und nicht vereinbarte Änderungen an der Maschine müssen vom Mieter sofort oder spätestens am Tag nach der Schadensmeldung fachgerecht behoben werden. Wenn der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Vermieter ohne weitere Aufforderung die Reparatur oder Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchführen.
c) Alle Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die der Vermieter verantwortet, werden pro angefangener Stunde plus Material- und Anfahrtskosten berechnet. Falls die Mietsache bei Rückgabe nicht vollgetankt ist oder Betriebsstoffe fehlen, werden diese dem Mieter ebenfalls in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für erforderliche Reinigungsarbeiten an der Mietsache
11. Kündigung
a) Bei Zahlungsverzug des Mieters oder wenn dem Vermieter Informationen vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich beeinträchtigen, kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen und die Mietsache auf Kosten des Mieters zurücknehmen.
12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand,, Verjährung
a) Alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Falls der Mieter Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Firmensitz in Abensberg als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Die Verjährungsregelung gemäß § 548 BGB findet keine Anwendung, und für die Verjährung aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.